Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Normüberschrift

Gesetz
zur Bestätigung der Vereinbarung
mit dem Erzbistum Paderborn

Vom 13. April 2022 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))

§ 1
Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Für den Minister der Finanzen
Der Minister des Innern


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 672).



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